Sachverhalt
S. war von 1976 bis 1983 Studentin am "C.G. Jung-Institut Zürich", einer Stiftung, die ein Lehr- und Forschungsinstitut für komplexe Psychologie im Sinne der Lehre von Prof. C.G. Jung betreibt. Am Ende ihres Studiums kam es zu Spannungen zwischen S. und der Institutsleitung, was schliesslich zu ihrer Exmatrikulation führte. S. erhob daraufhin eine stiftungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich, die teilweise gutgeheissen wurde. Das Institut erhob Rekurs gegen diese Verfügung, der vom Regierungsrat des Kantons Zürich gutgeheissen wurde. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats wendet sich S. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid des Regierungsrats. Es führt aus, dass die Stiftungsaufsicht gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB zwar auch die Schulführung und Prüfungsordnung einer Stiftungsschule umfasst, soweit diese Einfluss auf die Vermögensverhältnisse der Stiftung haben. Allerdings ist die Aufsichtsbehörde in Ermessensfragen wie der Exmatrikulation einzelner Studenten sehr zurückhaltend. Sie kann nur eingreifen, wenn die Stiftungsorgane ihr Ermessen offensichtlich überschritten oder missbraucht haben.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage,…