Sachverhalt

Die Stiftung B. wurde 1980 von A.A. errichtet. Der Stiftungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die vom Stifter oder seinen Nachkommen ernannt werden. Im Jahr 2013 beantragten die Nachkommen des Stifters, C.A. und D.A., dem Stiftungsrat beizutreten. Der Stiftungsrat lehnte den Antrag ab und verabschiedete neue Stiftungssatzungen, die die Befugnis zur Ernennung von Stiftungsratsmitgliedern auf den Stiftungsrat selbst übertrugen. Die Nachkommen legten Beschwerde ein und machten geltend, der Stifter sei nicht mehr urteilsfähig. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) stellte fest, dass der Stifter nicht mehr in der Lage sei, die Befugnis zur Ernennung von Stiftungsratsmitgliedern auszuüben, und übertrug diese Befugnis auf die Nachkommen.

Die Stiftung und der Stifter erhoben Beschwerde gegen die Verfügung der ESA. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte die Rechtmässigkeit der Wahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen. Die Stiftung und der Stifter haben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Stiftungsaufsicht die Befugnis hat, die Stiftung zu überwachen und sicherzustellen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Die Befugnis zur Ernennung von Stiftungsratsmitgliedern ist ein wichtiges Element der Stiftungsaufsicht.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass der Stifter nicht mehr urteilsfähig ist, die Befugnis zur Ernennung von Stiftungsratsmitgliedern auszuüben. Es hat die Beweise gewürdigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Stifter an einer Demenz leidet, die seine Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln,…