Sachverhalt

Die Patronale Stiftung E. beantragte die Genehmigung ihrer Reglementsbestimmungen zur Teilliquidation. Die Stiftungsaufsicht verweigerte die Genehmigung, da die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG nicht hinreichend konkretisiert waren. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Stiftung erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 53b BVG über den Verweis in Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB auch auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anwendbar ist. Die Teilliquidation von patronalen Wohlfahrtsfonds ist somit nicht mehr den allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts, sondern den Vorgaben von Art. 53b BVG zu unterstellen.

Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation in ihren Reglementen konkretisieren. Das blosse Wiederholen des Gesetzestextes genügt nicht. Die Stiftung hat diese Konkretisierungspflicht nicht erfüllt, weshalb…