Art. 53b BVG

Teilliquidation

1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
  1. a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
  2. b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
  3. c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2 Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds
    · 30.08.2012 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung
    · 12.07.2013 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verfahren bei Teilliquidation
    · 23.12.2013 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung
    · 06.10.2010 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären
    · 28.02.2013 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung
    · 16.05.2012 · 30 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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