Art. 53b BVG
Teilliquidation
1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
- a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
- b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
- c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2 Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds49 Zitierungen
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2Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung41 Zitierungen
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3Verfahren bei Teilliquidation35 Zitierungen
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4Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung35 Zitierungen
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5Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären30 Zitierungen
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6Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung30 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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18 Zitierungen
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11 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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