Sachverhalt
Die Aargauische Pensionskasse (APK) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons und seiner selbstständigen Anstalten sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert. Vor dem Hintergrund einer Ausfinanzierung durch den Kanton Aargau mit Übergang zum Beitragsprimat per 1. Januar 2008 verabschiedete der Vorstand der APK am 27. August 2008 ein Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation. Am 17. Oktober 2008 genehmigte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau (Aufsichtsbehörde) dieses Teilliquidationsreglement. Mehrere bis Ende Dezember 2007 angeschlossene Arbeitgeber sowie einzelne bis zu diesem Zeitpunkt aktive Versicherte und Rentner der APK erhoben Beschwerde gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglements. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da es die Beschwerdelegitimation der Arbeitgeber verneinte. Die Beschwerdeführer haben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied Folgendes: - Die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die Aufsichtsbehörde ist als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren und nicht als Erlass (Rechtssatz). Die Aufsichtsbehörde hat dabei lediglich eine präventive Kontrolle auszuüben, ohne selbst am Erlass des Reglements mitzuwirken. - Die Beschwerdelegitimation von…