Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft einen Antrag auf Teilliquidation der Pensionskasse X. infolge der Übertragung von 26 Mitarbeitern der Gesellschaft Y. AG auf die Gesellschaft Z. AG. Die Pensionskasse X. hat diese Teilliquidation abgelehnt, da die Voraussetzungen gemäß ihrer Vorschriften ihrer Ansicht nach nicht erfüllt waren. Die Aufsichtsbehörde hatte diese Vorschriften im Jahr 2006 genehmigt, wonach die Voraussetzungen für eine Teilliquidation im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.

Die von Y. AG zu Z. AG übertragenen ehemaligen Mitarbeiter haben diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, das den Entscheid der Aufsichtsbehörde aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat. Daraufhin hat die Pensionskasse X. Beschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 53b Abs. 1 BVG die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei einer erheblichen Personalreduktion, Umstrukturierung des Unternehmens oder Kündigung des Anschlussvertrags als erfüllt gelten. Allerdings können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Vorschriften zusätzliche Umstände vorsehen, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen können, insbesondere aufgrund ihrer spezifischen Gegebenheiten.

Im vorliegenden Fall sah das Reglement der Pensionskasse X. vor, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation nur dann erfüllt sind, wenn die Personalreduktion oder…