Erwägungen

Die Stiftung X. in Liquidation (vormals Pensionskasse der Firmen Y.) bezweckte die freiwillige Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Firma sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen. Am 26. Februar 2008 verfügte die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die sofortige Suspendierung des verbliebenen Stiftungsrats und die sofortige Liquidation der Stiftung, da nicht mehr ausreichend Gewähr für eine rechtmäßige Geschäftsführung bestand.

Am 30. Juni 2010 genehmigte die Aufsichtsbehörde den Verteilungsplan, der vorsah, dass das vorhandene Stiftungsvermögen von Fr. 2'696'400.- zu je 50 % an die Aktivversicherten sowie an die Rentenberechtigten und deren Hinterbliebene mit jeweils mehr als drei Dienstjahren per Stichtag 1. Mai 2010 nach Maßgabe der Dienstjahre geht. Kapitalbezüger der Altersleistungen fanden keine Berücksichtigung.

Gegen die Genehmigung des Verteilungsplans erhoben C., S. und P. sowie B. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob die Genehmigungsverfügung auf und wies die Sache an die Aufsichtsbehörde zurück, damit sie einen neuen Verteilungsplan unter Berücksichtigung von B. bzw. P. als aktive Versicherte ausarbeite.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Stichtag für die Bestimmung der betroffenen Destinatäre auf den 1. Januar 2010 anzusetzen ist. P. war zu diesem Zeitpunkt noch bei der Stifterfirma angestellt, während C., S. und B. bereits in den Ruhestand getreten waren.

Das Bundesgericht sah keinen…