Art. 88 ZGB

Aufhebung durch die zuständige Behörde

1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: 1. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder 2. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung
    · 15.12.1967 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung
    · 12.07.2013 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Familienstiftungen (Art. 335 ZGB); Begrenzung des Kreises der Begünstigten
    · 30.11.2006 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB)
    · 14.12.1994 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 76_I_39
    22.03.1950 · 5 Zitierungen
  6. 6
    Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über Stiftungen. 1. Anwendbarkeit des OG in der Fassung vom 20
    · 03.07.1970 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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