Erwägungen

Die Familienkasse X. ist eine Familienstiftung, die 1922 von B.X. und seiner Ehefrau C.X. mit dem Ziel gegründet wurde, für die Ausbildungs-, Unterstützungs- und ähnliche Kosten der Familienmitglieder aufzukommen. Der Kreis der Begünstigten ist auf "Personen beschränkt, die in rechtmäßiger Ehe von den Stiftern abstammen und den Namen X. tragen". Im Jahr 1987 hat die Generalversammlung diesen Kreis auf die geborenen X.-Töchter und deren Kinder ersten Grades erweitert. Der Enkel der Stifter, A.Y., hat beantragt, als Mitglied in die Familienkasse aufgenommen zu werden, aber sein Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin hat er eine Klage eingereicht, mit der er hauptsächlich die Nichtigkeit der Stiftung und hilfsweise seine Aufnahme in den Kreis der Begünstigten beantragt. Das kantonale Gericht hat den Antrag teilweise gutgeheißen, die teilweise Nichtigkeit der Stiftung für das Mobiliarvermögen festgestellt und dessen Rückerstattung an die gesetzlichen Erben angeordnet. Außerdem hat es die Aufnahme des Klägers und seiner Nachkommen in den Kreis der Begünstigten ausgesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Familienkasse X. Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und den Antrag abgelehnt.

Erstens sind die Voraussetzungen für eine Änderung des Stiftungszwecks gemäß Art. 86 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt. Der ursprüngliche Zweck der Stiftung, Zuwendungen an einen vom Stifter frei bestimmten Kreis von Begünstigten zu gewähren, hat sich trotz der Entwicklung des Eherechts objektiv nicht geändert. Dieser Zweck bleibt realisierbar und fällt unter die erschöpfende Aufzählung in Art. 335 Abs. 1 ZGB.

Zw…