Art. 335 ZGB

Familienstiftungen

1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung
    · 15.12.1967 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Familienstiftung (Art. 335 ZGB)
    · 10.06.1982 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 73_II_81
    01.01.1947 · 19 Zitierungen
  4. 4
    BGE 75_II_81
    17.03.1949 · 15 Zitierungen
  5. 5
    Internationales Privatrecht; Familienunterhaltsstiftung
    · 17.11.2009 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 71_I_265
    29.06.1945 · 12 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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