Art. 335 ZGB
Familienstiftungen
1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung25 Zitierungen
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2Familienstiftung (Art. 335 ZGB)24 Zitierungen
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3BGE 73_II_8119 Zitierungen01.01.1947 · 19 Zitierungen
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4BGE 75_II_8115 Zitierungen17.03.1949 · 15 Zitierungen
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5Internationales Privatrecht; Familienunterhaltsstiftung13 Zitierungen
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6BGE 71_I_26512 Zitierungen29.06.1945 · 12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer 20007 Zitierungen
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7 Zitierungen18.05.2001 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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