Sachverhalt

Der Streit betrifft eine Familienstiftung, die gegründet wurde, um ein Landhaus und andere dem Gründer gehörende Vermögenswerte in der Familie des Gründer zu erhalten. Die Stiftung hat den Zweck, als Ferienhaus und Zufluchtsort in schwierigen Zeiten zu dienen. Die beteiligten Parteien sind X. und Y. (Kläger) und Z. (Beklagter). Die Entscheidung wurde vom II. Zivilgericht des Bundesgerichts am 10. Juni 1982 getroffen.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Die Stiftung wurde gegründet, um ein Landhaus und andere Vermögenswerte in der Familie des Gründer zu erhalten.
  • Das Haus soll als Ferienhaus und Zufluchtsort in schwierigen Zeiten dienen.
  • Die Stiftung wird durch eine Satzung und eine Geschäftsordnung geregelt, die die Verwaltung und Nutzung der Vermögenswerte vorsehen.
  • Die Begünstigten der Stiftung sind die Mitglieder der Familie des Gründer und ihre Nachkommen.

Erwägungen

Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung von Art. 335 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), der die Familienstiftungen regelt. Laut diesem Artikel kann eine Familienstiftung gegründet werden, um den Mitgliedern der Familie in Notfällen zu helfen, aber sie darf nicht dazu verwendet werden, ihnen einen unbedingten Vorteil zu verschaffen.

Das Bundesgericht hat die Zwecke der Stiftung geprüft und festgestellt, dass sie nicht den Voraussetzungen von Art. 335 ZGB entsprechen. Die Stiftung hat den Zweck, ein Landhaus und andere Vermögenswerte in der Familie des Gründer zu erhalten, aber sie sieht keine besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Vermögenswerte vor.

Das Bundesgericht hat auch die Statuten der Stiftung geprüft und festgestellt, dass sie keine besonderen Bedingungen für die Nutzung der Vermögenswerte vorsehen. Die Begünstigten der Stiftung haben ein gleiches Recht auf die Nutzung der Vermögenswerte, ohne…