Art. 81 ZGB

Form der Errichtung

1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.
2 Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung.
3 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung
    · 15.12.1967 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Familienstiftung (Art. 335 ZGB)
    · 10.06.1982 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist
    · 09.07.1970 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB)
    · 14.12.1994 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Eintrag von Stiftungsorganen im Handelsregister
    · 22.03.1994 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Erbvertrag, in dem einer Bank ein Vermächtnis ausgesetzt wird mit dem Auftrag, den vermachten Betrag zur Errichtung einer Stiftung zu verwenden. - Zustandekommen der Stiftung (E. 1). - Unter welchem Titel kann die Stift…
    · 13.12.1979 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Revision (Stiftungsaufsicht)
    · 22.03.2018 · 2 Zitierungen
  • Stiftungsaufsicht
    · 16.12.2005 · 2 Zitierungen
  • · 28.06.2021 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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