Sachverhalt
Die Stiftung des Konservatoriums von Morges und Umgebung wurde im April 1993 gegründet und beantragte ihre Eintragung im Handelsregister. Die Handelsregisterverwalterin lehnte den Antrag ab und verlangte die Eintragung aller Mitglieder des Stiftungsrats, obwohl die Stiftung nur die Eintragung der zur Vertretung befugten Mitglieder beantragte. Die Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt gab der Beschwerde der Stiftung statt. Das Bundesgericht wies den öffentlich-rechtlichen Rekurs des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) ab.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die "Weisung vom 4. Februar 1993 über die Eintragung der Mitglieder des Stiftungsrats" des Bundesamts für das Handelsregister nicht gesetzeskräftig ist. Entgegen dieser Weisung müssen nur die zur Vertretung der Stiftung befugten Organe im Handelsregister eingetragen werden. Die Stiftung hat jedoch die Möglichkeit, die Eintragung weiterer Personen zu beantragen.
Gemäß dem Gericht schreibt Art. 81 Abs. 2 ZGB vor, dass bei der Eintragung einer Stiftung im Handelsregister die Namen der Mitglieder der Geschäftsleitung, also der für die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung zuständigen Personen, anzugeben sind. Das Gesetz legt jedoch die Organisation einer Stiftung nicht fest, diese wird durch den Stiftungsakt bestimmt. Daher müssen nur die…