Art. 119 HRegV
Personenangaben
1 Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten:
- a. den Familiennamen;
- b. mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen;
- c. auf Verlangen, Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens-, oder Partnerschaftsnamen;
- d. die politische Gemeinde des Heimatortes oder, bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
- e. die politische Gemeinde des Wohnsitzes oder, bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;
- f. falls belegt, schweizerische oder gleichwertige ausländische akademische Titel;
- g. die Funktion, die die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt;
- h. die Art der Zeichnungsberechtigung oder der Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist;
- i. die nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen.
2 Die Schreibweise des Familiennamens, Ledignamens und der Vornamen richtet sich nach dem Ausweisdokument, auf dessen Grundlage die Angaben zur Person erhoben wurden (Art. 24b).
3 Werden Rechtseinheiten als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss dieser Eintrag die folgenden Angaben enthalten:
- a. wenn die Funktionsinhaberin selbst im Handelsregister eingetragen ist: 1. die Firma, den Namen oder die Bezeichnung in der im Handelsregister eingetragenen Fassung, 2. die Unternehmens-Identifikationsnummer, 3. den Sitz, 4. die Funktion;
- b. wenn die Funktionsinhaberin selbst nicht im Handelsregister eingetragen ist: 1. den Namen oder die Bezeichnung, 2. gegebenenfalls die Unternehmens-Identifikationsnummer, 3. den Hinweis, dass die Rechtseinheit nicht im Handelsregister eingetragen ist, 4. den Sitz, 5. die Funktion.
4 Werden Rechtsgemeinschaften als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss im Eintrag angegeben werden, aus welchen Personen diese Gemeinschaften bestehen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister0 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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