Erwägungen
Der Fall betrifft die Eintragung von präzisierten Kollektivunterschriften im Handelsregister. Die Aktiengesellschaft A. AG beantragte beim Handelsregisteramt des Kantons Zug, neue Zeichnungsberechtigungen ihrer Verwaltungsratsmitglieder einzutragen. Das Handelsregisteramt wies den Antrag ab, woraufhin die Gesellschaft Beschwerde erhob.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab. Die Gesellschaft erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies das Handelsregisteramt an, die beantragten Eintragungen vorzunehmen.
Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Leitentscheid BGE 121 III 368, wonach auch präzisierte Kombinationen von Kollektivunterschriften, bei denen die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich bezeichnet werden, in das Handelsregister eingetragen werden können. Diese Rechtsprechung beruht nicht allein auf dem inzwischen aufgehobenen Art. 641 Ziff. 8 OR, sondern auch auf Art. 718a Abs. 2 OR, der die Eintragung von Kollektivunterschriften erlaubt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Bundesgesetzgeber mit der Revision des Obligationenrechts und der Handelsregisterverordnung im Jahr 2008 nicht…