Art. 718a OR
Umfang und Beschränkung
1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 120 ff29 Zitierungen
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2Befugnis des Verwaltungsrates zur Genehmigung eines Insichgeschäfts (Art. 718 Abs. 1 OR)9 Zitierungen
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3Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor5 Zitierungen
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4Materielle Beschwer als Eintretensvoraussetzung5 Zitierungen
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5Art. 718a Abs. 2 und Art. 641 Ziff. 8 OR2 Zitierungen
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6Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Auftrag, Schuldanerkennung, Anwaltshonorar12 Zitierungen
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Aberkennung11 Zitierungen
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9 Zitierungen30.06.2014 · 9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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