Art. 718a OR

Umfang und Beschränkung

1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 120 ff
    · 03.07.2000 · 29 Zitierungen
  2. 2
    Befugnis des Verwaltungsrates zur Genehmigung eines Insichgeschäfts (Art. 718 Abs. 1 OR)
    · 02.05.2001 · 9 Zitierungen
  3. 3
    Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor
    · 10.12.2001 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Materielle Beschwer als Eintretensvoraussetzung
    · 28.02.1994 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 19.09.1995 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister
    · 03.03.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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