Sachverhalt

Die [X.] Holding SA (Beschwerdeführerin) und die [Y.] Rechtsanwälte (Beschwerdegegnerin) waren in einen Rechtsstreit um die Bezahlung von Anwaltshonoraren verwickelt. Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin Rechtsberatung und Vertretung in einem strafrechtlichen Verfahren geleistet und dafür ein Honorar von Fr. 78'582.40 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin bestritt die Forderung und machte geltend, dass die Vertretungsmacht der Verwaltungsräte [E.] und [F.] , die den Auftrag erteilt hatten, nicht gegeben sei, da sie nicht im Interesse der Gesellschaft gehandelt hätten.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte der Beschwerdegegnerin Recht gegeben und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Honorars verurteilt. Die Beschwerdeführerin legte dagegen Beschwerde ein und machte geltend, dass die Schuldanerkennung, die die Verwaltungsräte [E.] und [F.] unterzeichnet hatten, ungültig sei, da sie nicht im Interesse der Gesellschaft gehandelt hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Handelsgerichts. Es führte aus, dass die Vertretungsmacht der Verwaltungsräte [E.] und [F.] gegeben sei, da sie im Handelsregister als kollektivzeichnungsberechtigte eingetragen waren und somit die Beschwerdeführerin verpflichten konnten.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Schuldanerkennung gültig sei, da sie von den Verwaltungsräten [E.] und [F.] unterzeichnet worden war und die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hatte, dass die Verwaltungsräte nicht im Interesse der Gesellschaft gehandelt hatten. Die Beschwerdeführerin hatte auch nicht bestritten, dass die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin Rechtsberatung, Beurteilung strafrechtlicher Vorgänge, Ausarbeitung von…