Art. 400 OR

Rechenschaftsablegung

1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2 Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen und Finder's Fees
    · 22.03.2006 · 78 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen; Verzicht auf Herausgabeanspruch
    · 29.08.2011 · 64 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vermögensverwaltung durch eine Bank; Herausgabe von Vertriebsentschädigungen für Anlageprodukte
    · 30.10.2012 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zusammengesetzter Vertrag; Herausgabe- und Rechenschaftspflicht; interne Dokumente
    · 19.11.2012 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Retrozessionen von Versicherungsprämienanteilen an den Beauftragten durch Dritte; Verjährungsfrist und dies a quo der Herausgabeansprüche des Auftraggebers
    · 16.06.2017 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vorsorgliche Beweisführung; schutzwürdiges Interesse (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO); Rechenschaftsablegung (Art. 400 Abs. 1 OR)
    · 16.12.2015 · 25 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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