Erwägungen
Im November 2006 übertrug die Gesellschaft A. Corporation (im Folgenden: A.) der Bank B. ein Vermögensverwaltungsmandat. Die Bank investierte die Vermögenswerte von A. in zwei Investmentfonds, deren einziger Zweck es war, Gelder für die Bernard Madoff Investment Services (BMIS) einzuwerben. Nach der Finanzkrise 2008 brach das BMIS-System zusammen, und die Bank sperrte die Vermögenswerte von A. in Höhe der angeblichen Wertsteigerungen, die der Gesellschaft gutgeschrieben worden waren.
Im April 2014 reichte A. ein Gesuch um Beweisführung zur Erlangung von Dokumenten der Bank über die Risikoprüfungen und -analysen der Investitionen in die "Madoff-Fonds", die von den Organen der Bank getroffenen Entscheidungen, den internen Schriftverkehr und die Unterlagen über die von der Bank erhaltenen Rückerstattungen ein. Das Erstgericht und das Kantonsgericht Genf lehnten dieses Gesuch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. gegen den kantonalen Entscheid ab. Es kam zu dem Schluss, dass das Gesuch um Beweisführung nicht der richtige Weg war, um den in Art. 400 Abs. 1 OR vorgesehenen Anspruch auf Rechenschaftslegung geltend zu machen, da es sich dabei um einen materiellrechtlichen Anspruch und nicht um eine Verfahrensmaßnahme handelt.
In der Tat erlässt der Richter, der über ein Gesuch um Beweisführung entscheidet, kein endgültiges Urteil über ein materielles Recht, sondern prüft lediglich, ob der…