Art. 160 ZPO
Mitwirkungspflicht
1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie:
- a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;
- b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 ;
- c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
2 Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
3 Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG47 Zitierungen
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2Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne26 Zitierungen
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3Zuständigkeit bei Verbrauchersachen; Beweislast; Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen25 Zitierungen
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4Recht des Nichtgläubigers auf Einsicht in die Konkursakten5 Zitierungen
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5Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten4 Zitierungen
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6Entbindung vom Berufsgeheimnis; Beschwerdelegitimation2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Getrenntleben16 ZitierungenZB.2020.41· 03.03.2021 · 16 Zitierungen
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Getrenntleben15 ZitierungenZB.2019.27· 13.08.2019 · 15 Zitierungen
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Getrenntleben13 ZitierungenZB.2022.20· 03.04.2023 · 13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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