Erwägungen
Die A. AG ist die Revisionsstelle der B. AG. Am 29. April 2002 wurde über die B. AG der Konkurs eröffnet, und es wurde eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt. Am 2. Oktober 2013 erhob die Konkursmasse B. AG in Liquidation gegen die A. AG Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich wegen Verantwortlichkeit (Revisionshaftung) im Umfang von rund 11 Mio. Fr. (mit Nachklagevorbehalt im Umfang von 114 Mio. Fr.). Wegen dieses Prozesses gelangte die A. AG an die Konkursmasse und verlangte Einsicht in die Konkursakten. Der Konkursverwalter wies das Gesuch um Einsicht ab.
Die A. AG gelangte daraufhin an das Bezirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit dem Antrag um Einsicht in die Konkursakten. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde gut. Der Konkursverwalter erhob Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde guthiess. Der erstinstanzliche Entscheid wurde aufgehoben und die Verweigerung der Einsicht in die Konkursakten bestätigt.
Die A. AG gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sowie Einsicht in die Konkursakten.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerin (A. AG) zwar keine Gläubigerin im betreffenden Konkurs ist, aber als Beklagte im hängigen Verantwortlichkeitsprozess der Konkursmasse gegenübersteht. Das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG dient grundsätzlich dazu, dass die Konkursgläubiger die Lage des Schuldners prüfen und im Konkursverfahren ihre Rechte wahrnehmen können. Für andere Dritte, die nicht Gläubiger sind, ist das Einsichtsrecht nicht a priori gegeben.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Konkursmasse in einem Zivilprozess…