Art. 240 SchKG
Aufgaben im Allgemeinen
Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes; Kollokationsklage der schweizerischen Hilfskonkursmasse6 Zitierungen
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2Konstituierung als Zivilklägerin5 Zitierungen
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3Nachkonkurs (Art. 269 SchKG)4 Zitierungen
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4BGE 53_III_2044 Zitierungen01.01.1927 · 4 Zitierungen
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5Begriff der Verfügung3 Zitierungen
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61. Welche Verfügungen unterliegen dem Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG? (Erw. 1.) 2. Rekursbefugnis der Konkursverwaltung. (Erw. 2.) 3. Mit Vorbehalt der Vorschriften über die Bereinigung der Konkurspassiv…3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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Einstellung der Untersuchung (Falschbeurkundung etc.)6 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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