Erwägungen
Im Konkurs über G. schloss die Konkursverwaltung am 18./25. Januar 1978 und am 30. Januar/16. Februar 1981 mit der St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (SAK) Dienstbarkeitsverträge ab. Diese räumten der SAK das Recht ein, über die dem Schuldner gehörenden Grundstücke Freileitungen zu führen und den Wald unterhalb der Leitungen abzuholzen oder zurückzuschneiden. Als Entschädigung für die waldwirtschaftlichen Nachteile und Randschäden erhielt die Konkursmasse jeweils einen Betrag von Fr. 800.-- bzw. Fr. 240.--.
G., der Gemeinschuldner, erhob Beschwerde gegen diese Dienstbarkeitsverträge beim Obergericht von Appenzell A. Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte, die Verträge aufzuheben und den ursprünglichen Zustand der Grundstücke wiederherzustellen. Das Obergericht wies die Beschwerde jedoch ab.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts rekurrierte G. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Gemeinschuldner befugt, Verfügungen der Konkursverwaltung und Gläubigerbeschlüsse, die in seine rechtlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen, mit Beschwerde anzufechten. Der Abschluss der beiden Dienstbarkeitsverträge stellt jedoch keine Verfügung dar, sondern lediglich eine rechtsgeschäftliche Handlung zur Erhaltung der Massegegenstände gemäss Art. 240 SchKG. Solche Handlungen unterliegen nicht der Beschwerde an die Aufsichtsbehörden.
Darüber hinaus…