Erwägungen

Am 7. November 2001 wurde über die A. SA in Brüssel der Konkurs eröffnet. Das belgische Konkursdekret wurde am 3. Dezember 2002 in der Schweiz anerkannt und ein Hilfskonkurs eröffnet. Die A. SA in Konkurs meldete in den Jahren 2002, 2006 und 2014 Forderungen im Umfang von über 112 Millionen Franken im Nachlassverfahren der B.-Aktiengesellschaft an. Der Liquidator wies diese Forderungen mit Kollokationsverfügung vom 10. Mai 2016 ab.

Die Hilfskonkursmasse A. erhob daraufhin Kollokationsklage beim Bezirksgericht Bülach. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage teilweise ab. Gegen diese Entscheide erhoben sowohl die Hilfskonkursmasse A. als auch die Nachlassmasse der B.-Aktiengesellschaft Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine ausländische Konkursmasse ohne Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes nicht befugt ist, eine Forderung im schweizerischen Konkurs einzugeben. Die Forderungen, die die A. SA in Konkurs vor der Anerkennung des Konkursdekretes und der Eröffnung des Hilfskonkurses angemeldet hatte, gehörten zwar nach Eröffnung des Hilfskonkurses zur Hilfskonkursmasse. Die Hilfskonkursmasse war jedoch nicht berechtigt, diese Forderungen im Nachlassverfahren der B.-Aktiengesellschaft…