Art. 170 IPRG

1 Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.
2 Die Fristen nach schweizerischem Recht beginnen mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung.
3 Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht die ausländische Konkursverwaltung oder ein Gläubiger nach Artikel 172 Abs. 1 vor der Verteilung des Erlöses beim Konkursamt das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes (Art. 166 ff
    · 23.09.2008 · 28 Zitierungen
  2. 2
    Internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; internationale Zuständigkeit für die Beurteilung einer Widerklage
    · 18.02.2013 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Internationales Konkursrecht (Art. 166 ff
    · 21.09.2011 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; Anfechtungsansprüche
    · 26.10.2011 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG analog)
    · 11.07.2011 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz, Gegenrecht
    · 27.03.2015 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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