Erwägungen

Der "United States Bankruptcy Court for the Southern District" in New York eröffnete am 15. September 2008 den Konkurs über die Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. und weitere amerikanische Gesellschaften desselben Konzerns. Am 30. Januar 2009 eröffnete das erstinstanzliche Gericht der Niederländischen Antillen auf der Insel Curaçao den Konkurs über die Lehman Brothers Securities N.V. (LBS) und ernannte Michiel R. B. Gorsira zum Masseverwalter.

Mit Eingabe vom 21. September 2010 stellten Gorsira und die Konkursmasse der LBS beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um Bestellung eines Sachwalters für die LBS, damit dieser Forderungen der LBS gegenüber der Lehman Brothers Finance AG (LBF) mit Sitz in Zürich geltend machen und einziehen könne. Das Gesuch wurde vom Einzelrichter und vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Gegen diese Entscheide gelangten Gorsira und die LBS mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das internationale Konkursrecht der Schweiz steht auf dem Boden des "gelockerten" Territorialitätsprinzips. Eine ausländische Konkursmasse, der mangels Gegenrecht gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG in der Schweiz keine Prozessführungsbefugnis zukommt, kann diesen Mangel nicht dadurch beseitigen, dass sie in analoger Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR um Bestellung eines Sachwalters ersucht.

Das vom IPRG in den Art. 166 ff.…