Art. 731b OR

1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen: 1. Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe. 2. Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt. 3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch nicht vorschriftsgemäss. 4. Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. 5. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.
1bis Das Gericht kann insbesondere: 1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist; 2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen; 3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.
2 Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4 Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mängel in der Organisation der Aktiengesellschaft
    · 22.06.2010 · 99 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gerichtliches Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR
    · 04.05.2012 · 96 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Organisationsmängelverfahren
    · 19.01.2015 · 79 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Genossenschaft des Obligationenrechts (Art. 828 ff
    · 25.05.2012 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 07.03.2012 · 43 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Streitgenössische Nebenintervention
    · 01.09.2016 · 24 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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