Erwägungen

Die X. AG ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 150'000, das zu je 50% von den beiden Aktionären A.X. und B. gehalten wird. Das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen teilte dem Handelsgerichtspräsidenten mit, dass der Gesellschaft die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle fehle und die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ungenutzt verstrichen sei. Daraufhin beantragte A.X. die Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, während B. die Ernennung einer Revisionsstelle gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR beantragte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass bei einem Organisationsmangel wie dem Fehlen einer Revisionsstelle, der auf eine Pattsituation im Aktionariat zurückzuführen ist, die Ernennung des fehlenden Organs durch den Richter gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR die grundsätzlich angemessene Massnahme darstellt. Die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist nur als ultima ratio zulässig, wenn mildere Massnahmen nicht zum Ziel…