Sachverhalt

Der vorliegende Fall betrifft eine Genossenschaft nach OR (Art. 828 ff. OR), deren Mitgliederzahl unter das gesetzliche Mindestmaß von sieben Mitgliedern (Art. 831 Abs. 2 OR) gefallen ist. Die Genossenschaft hat die Entscheidung der Vorinstanz, ihre Auflösung anzuordnen, angefochten und argumentiert, dass Maßnahmen hätten ergriffen werden sollen, um die erforderliche Mitgliederzahl wiederherzustellen.

Erwägungen

Das BGE hat klargestellt, dass die Genossenschaft eine personenbezogene Gesellschaftsform ist, bei der das persönliche Element im Vordergrund steht. Dies äußert sich insbesondere in der gesetzlichen Anforderung eines Mindestens von sieben Gründungsmitgliedern (Art. 831 Abs. 1 OR). Wenn die Mitgliederzahl unter diese Schwelle fällt, handelt es sich nicht mehr nur um einen Organisationsmangel, sondern die Genossenschaft hat ihre materielle Existenz verloren, auch wenn sie formal im Handelsregister fortbesteht.

Laut dem BGE kommen in einer solchen Situation nur die in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 und 3 OR vorgesehenen Maßnahmen in Betracht: Entweder eine Frist zur Wiederherstellung der gesetzlichen Situation setzen oder die Auflösung der…