Art. 828 OR
1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.
2 Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslegung seiner Bestimmungen nach der Entstehungsgeschichte, nach ausländischer Rechtsprechung und nach international anerkannten Kriterien (E. 3)10 Zitierungen
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2Genossenschaftsrecht3 Zitierungen
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3BGE 74_I_5172 Zitierungen01.01.1948 · 2 Zitierungen
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4Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft1 Zitierungen
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5Genossenschaft des Obligationenrechts (Art. 828 ff1 Zitierungen
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6Kantonales Steuerrecht, Willkür1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entschädigung für Fluglärm, ausgehend vom Betrieb des Landesflughafens Zürich-Kloten3 Zitierungen
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Entschädigung für Fluglärm, ausgehend vom Betrieb des Landesflughafens Zürich-Kloten2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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