Art. 828 OR

1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.
2 Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auslegung seiner Bestimmungen nach der Entstehungsgeschichte, nach ausländischer Rechtsprechung und nach international anerkannten Kriterien (E. 3)
    · 20.01.1981 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Genossenschaftsrecht
    · 19.03.1963 · 3 Zitierungen
  3. 3
    BGE 74_I_517
    01.01.1948 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft
    · 28.04.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Genossenschaft des Obligationenrechts (Art. 828 ff
    · 25.05.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kantonales Steuerrecht, Willkür
    · 16.09.1964 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entschädigung für Fluglärm, ausgehend vom Betrieb des Landesflughafens Zürich-Kloten
    · 25.04.2018 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Entschädigung für Fluglärm, ausgehend vom Betrieb des Landesflughafens Zürich-Kloten
    · 19.04.2018 · 2 Zitierungen
  • · 14.12.2016 · 2 Zitierungen

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