Erwägungen
Die Genossenschaft [A.] ist Eigentümerin von vier Mehrfamilienhäusern in Opfikon-Glattbrugg, die sich teilweise im 1.25° Anflugkorridor der Piste 34 des Flughafens Zürich-Kloten befinden. Aufgrund der Zunahme der Südabflüge von der Piste 16 im Herbst 1996 stellte die Genossenschaft 1998 eine Entschädigungsforderung für den übermäßigen Fluglärm und die Direktüberflüge. Das Verfahren zog sich über viele Jahre hin, bis die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) im Jahr 2016 der Genossenschaft eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'652'302.- für den Minderwert aus übermäßigem Fluglärm zusprach, wobei die von der Flughafen Zürich AG (FZAG) zu leistenden Schallschutzkosten von CHF 245'491.- anzurechnen waren.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanzen zu Recht einen schweren Schaden bejaht haben. Auch wenn die Genossenschaft die Liegenschaften aufgrund ihrer Statuten und des Genossenschaftsrechts nicht ohne Weiteres hätte verkaufen können, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Liegenschaften auf dem freien Immobilienmarkt zu veräußern. Ein Verkauf hätte aller Voraussicht nach eine bessere wirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften ermöglicht, da ein gewinnorientierter Käufer die Mieten sukzessive an die Marktmieten anpassen würde. Der bei einem Verkauf zu erwartende Erlös wurde von der ESchK auf CHF 7.3 Mio. geschätzt, was aufgrund des Fluglärms um rund 18% gemindert würde. Hinsichtlich der Anrechnung der Schallschutzkosten wies das Bundesgericht die Sache zur Vornahme ergänzender…