Sachverhalt

Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) beschwerte sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, wonach die Ausgabe von Partizipationsscheinen durch die Genossenschaft X. zulässig sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ausgabe von Partizipationsscheinen durch eine Genossenschaft nach geltendem Recht nicht zulässig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Genossenschaftsrecht (Art. 828 ff. OR) keine Regelung enthält, welche die Finanzierung über Partizipationsscheine vorsehen oder die entsprechenden Rechte der Partizipanten festlegen würde. Im Gegensatz dazu enthält das Aktienrecht in Art. 656a ff. OR detaillierte Regeln zu den Partizipationsscheinen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Partizipationsscheinen nur in begrenztem Rahmen und mit besonderen Schutzvorkehren entsprechend dem Aktienrecht in Betracht ziehen wollte. Da diese Schutzvorkehrungen im Genossenschaftsrecht…