Art. 849 OR

Im Allgemeinen

1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2 Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3 Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine
    · 26.05.2009 · 2 Zitierungen
  2. 2
    BGE 49_II_352
    10.10.1923 · 2 Zitierungen
  3. 3
    BGE 35_II_616
    10.12.1909 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft
    · 28.04.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Genossenschaftsrecht
    · 19.03.1963 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 51_II_314
    01.01.1925 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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