Art. 849 OR
Im Allgemeinen
1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2 Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3 Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine2 Zitierungen
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2BGE 49_II_3522 Zitierungen10.10.1923 · 2 Zitierungen
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3BGE 35_II_6161 Zitierungen10.12.1909 · 1 Zitierungen
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4Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft0 Zitierungen
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5Genossenschaftsrecht0 Zitierungen
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6BGE 51_II_3140 Zitierungen01.01.1925 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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paulianische Anfechtung1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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