Erwägungen
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden und die Einwohnergemeinde E. (die Kläger) betrieben [S.] im März 2004 wegen ausstehender Steuern. Sie erhielten einen provisorischen Verlustschein über rund 4,9 Mio. Fr. Die Kläger fochten daraufhin an:
- Den Kaufvertrag vom 23. Februar 2001, in dem [S.] sieben Anteilscheine der Baugenossenschaft G. für 200'000 Fr. an B. (die Erstbeklagte) verkaufte.
- Den Kaufvertrag vom 1. Februar 2002, in dem B. diese Anteilscheine für 800'000 Fr. an D. (den Zweitbeklagten) weiterverkaufte.
Das Amtsgericht erklärte den ersten Kaufvertrag für vollstreckungsrechtlich ungültig und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 1,21 Mio. Fr. an die Kläger. Das Obergericht bestätigte dies im Wesentlichen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Voraussetzungen der Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG erfüllt sind:
- Die Gläubigerschädigung war objektiv gegeben, da [S.] die Anteilscheine weit unter Wert verkaufte.
- [S.] hatte die Gläubiger zumindest in Kauf genommen zu schädigen.…