Art. 288 SchKG
Absichtsanfechtung
1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Absichtsanfechtung; Rückzahlung eines Bankdarlehens in Teilbeträgen76 Zitierungen
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2Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG. 1. Streitwert (Erw. 1). 2. Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung des Schuldners die Gläubiger oder einzelne von ihnen schäd…44 Zitierungen
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3Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG41 Zitierungen
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4Anfechtung von ausgeführten Leistungen, die auf einem Dienstleistungsvertrag beruhen36 Zitierungen
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5Anfechtung von Rechnungsbegleichungen für gelieferte Waren35 Zitierungen
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6Anfechtung34 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Paulianische Anfechtung16 Zitierungen
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10 Zitierungen
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Paulianische Anfechtung9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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