Art. 288 SchKG

Absichtsanfechtung

1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Absichtsanfechtung; Rückzahlung eines Bankdarlehens in Teilbeträgen
    · 29.05.2008 · 76 Zitierungen
  2. 2
    Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG. 1. Streitwert (Erw. 1). 2. Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung des Schuldners die Gläubiger oder einzelne von ihnen schäd…
    · 10.05.1973 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG
    · 04.09.2008 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anfechtung von ausgeführten Leistungen, die auf einem Dienstleistungsvertrag beruhen
    · 16.04.2008 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anfechtung von Rechnungsbegleichungen für gelieferte Waren
    · 04.09.2008 · 35 Zitierungen
  6. 6
    Anfechtung
    · 05.02.2004 · 34 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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