Erwägungen

Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1. Juli 1994 veräußerte X. seine Liegenschaft an seine Ehefrau Y. Dabei wurde X. ein lebenslängliches Wohnrecht an der Liegenschaft eingeräumt. Am 5. Juli 1995 wurde über X. der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung erhob eine Anfechtungsklage gegen Y. und X. nach Art. 285 ff. SchKG.

Das Kantonsgericht verpflichtete Y. zur Zahlung von CHF 305'000.- an die Bank Z., Zug um Zug gegen Löschung des Wohnrechts zugunsten von X. Die Bank Z. gelangte mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der Kaufvertrag vom 1. Juli 1994 insgesamt gemäß Art. 288 SchKG anfechtbar ist. Eine Beschränkung der Anfechtbarkeit auf die Wohnrechtseinräumung ist nicht angebracht, da diese nicht unabhängig vom Kaufvertrag beurteilt werden kann.

Zwar ist der Beklagte 2 (X.) nicht passivlegitimiert, da er nicht als bösgläubiger Dritter im Sinne von Art. 290 SchKG angesehen…