Art. 286 SchKG
Schenkungsanfechtung
1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.
2 Den Schenkungen sind gleichgestellt: 1. Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht; 2. Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anfechtung15 Zitierungen
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2Anfechtungsklage (Art. 285 ff14 Zitierungen
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3Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB)11 Zitierungen
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4Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine10 Zitierungen
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5Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz9 Zitierungen
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6Unterbrechung der Verjährung9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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11 Zitierungen
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Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2002 (Nach- und Strafsteuer, Busse)5 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer 20025 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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