Sachverhalt

Der Streit opposes X., Sohn von V., und Y., der eine Klage auf Widerruf einer Schenkung gegen X. eingereicht hat, um den Betrag von Fr. 16'467.-, der den rückständigen Unterhaltszahlungen entspricht, zu erhalten. V. war der einzige Aktionär der Aktiengesellschaft K. und der einzige Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung L. Am 11. Dezember 1998 verkaufte die Gesellschaft K. ein Grundstück an die Gesellschaft L. für Fr. 4,8 Millionen. Am selben Tag schloss die Gesellschaft L. einen Kaufvertrag mit der Gesellschaft M. über den Erwerb dieses Grundstücks zum Preis von Fr. 6,5 Millionen. Am 7. Juni 1999 übertrug V. alle Gesellschaftsanteile der Gesellschaft L. an seinen Sohn X. für Fr. 25'000.-. Im Jahr 2001 machte die Gesellschaft M. von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch.

Y. erhob eine Klage auf Widerruf gegen X., um die Aufhebung des Verkaufs der Gesellschaftsanteile und die Zahlung des Gegenwerts zu erreichen. Das Bezirksgericht St. Gallen verurteilte X. zur Zahlung von Fr. 16'467.- an Y. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X. gegen dieses Urteil ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Übertragung der Gesellschaftsanteile von V. an X. ein anfechtbarer Rechtsakt war. Gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG sind Schenkungen und unentgeltliche Rechtshandlungen anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb der zwölf Monate vor der Pfändung oder der Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommen hat. Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG stellt Rechtshandlungen, für die der Schuldner eine Gegenleistung erhalten hat, die in einem Missverhältnis zu seiner Leistung steht, den Schenkungen gleich.

Das Bundesgericht befand, dass der Wert des mit einem beschränkten Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks unter Berücksichtigung des Verkehrswerts des Grundstücks und des Vorkaufsrechts bestimmt werden musste. Das Kantonsgericht hatte den Wert des Grundstücks auf Fr. 6,5 Millionen geschätzt, unter Berücksichtigung des Vorkaufsrechts. Das Bundesgericht billigte diesen Ansatz, da der Wert des Vorkaufsrechts bei der Bestimmung des Verkehrswerts des Grundstücks berücksichtigt werden musste.

Das Bundesgericht prüfte auch die Folgen der…