Art. 291 SchKG

Wirkung

1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2 Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3 Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 291 SchKG: Umfang der Rückgabepflicht bei der Gläubigeranfechtung
    · 29.06.1972 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz
    · 31.03.2006 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anfechtung
    · 05.02.2004 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine
    · 26.05.2009 · 13 Zitierungen
  5. 5
    BGE 65_III_142
    27.10.1939 · 13 Zitierungen
  6. 6
    Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG. 1. Streitwert (Erw. 1). 2. Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung des Schuldners die Gläubiger oder einzelne von ihnen schäd…
    · 10.05.1973 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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