Erwägungen

Kormann betrieb eine Möbelschreinerei und geriet in Zahlungsschwierigkeiten. Um eine erste Tilgungsrate zu gewährleisten, ermöglichte sein Schwiegervater Soltermann Kormann einen Kredit durch eine Solidarbürgschaft und eine Wechselbürgschaft. Als Gegenleistung übertrug Kormann Soltermann einen Eigentümerschuldbrief. Später trat Soltermann diesen Schuldbrief zum vollen Wert an die Spar- und Leihkasse Münsingen ab, der er aus den Bürgschaften insgesamt 19'919 Franken schuldete. Inzwischen war über Kormann der Konkurs eröffnet worden.

Ein Gläubiger Kormanns, Bühlmann, stellte beim Konkursamt den Antrag auf nachträgliche Verwertung des Anfechtungsanspruchs gegen Soltermann und verlangte die Abtretung dieses Anspruchs. Das Konkursamt verzichtete auf die selbständige Geltendmachung, woraufhin Bühlmann und drei weitere Gläubiger eine Anfechtungsklage gegen Soltermann einreichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Appellationshofs, wonach Soltermann neben dem Wert des Schuldbriefs auch die daraus bis zur Inverzugsetzung bezogenen Zinsen zurückzuerstatten hat. Die Mehrheit der schweizerischen Lehre verneint zwar eine Rückgabepflicht für den bis zur Inverzugsetzung gezogenen Nutzen, doch das Bundesgericht folgt dieser Ansicht nicht.

Der Zweck der Anfechtungsklage, das schuldnerische Vermögen wiederherzustellen, erfordert, dass der Anfechtungsbeklagte grundsätzlich die Gefahr einer zufälligen Wertverminderung oder des…