Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, die [A. GmbH] , ist Käuferin von drei Grundstücken in der Gemeinde [V.] (u.a. das Berghaus "[E.] "), die zuvor der [C. AG] gehörten. Der Verkäufer war die [C. AG] in Liquidation, vertreten durch [H.] , der zugleich Liquidator und Gesellschafter der [A. GmbH] war. Der Beschwerdegegner, [B.] , hatte zuvor Forderungen gegen [H.] gepfändet und später im Konkurs der [C. AG] im dritten Rang kolloziert. Die Konkursverwaltung trat Anfechtungsansprüche an [B.] ab.

Am 27. November 2013 verkaufte die [C. AG] die Grundstücke an die [A. GmbH] zum Preis von Fr. 1 Mio. Die Zahlungsmodalitäten umfassten:

  • Übernahme einer Schuld von Fr. 470'000.-- im 1. Rang zugunsten der Bank [J.] ;
  • Zahlung von Fr. 500'000.-- an [L.] (bzw. dessen Rechtsvertreter) zur Auslösung eines Inhaber-Papier-Schuldbriefs im 2. Rang über nominell Fr. 1 Mio.;
  • Zahlung von Fr. 30'000.-- an die Verkäuferin;
  • Rückzahlung von Fr. 13'115.-- unter dem Titel "Rückzahlung Mietzins" an die Käuferin am 3. Dezember 2013.

Am 29. April 2014 wurde über die [C. AG] der Konkurs eröffnet. [B.] betrieb die paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG und erreichte eine Grundbuchsperre. Das Regionalgericht Albula verurteilte die [A. GmbH] zur Rückgabe der Grundstücke und zur Duldung der Zwangsvollstreckung. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte dieses Urteil teilweise und erweiterte die Rückgabepflicht um eine jährliche Nutzungsentschädigung von Fr. 38'700.-- ab dem 27. November 2013.

Die [A. GmbH] erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Abweisung der Klage. Eventuell verlangte sie eine Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Die Streitwertgrenze war erreicht, und die Beschwerde war grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) sowie verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legte den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und prüfte die Beschwerde nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten oder Rechtsverletzungen, die für den Verfahrensausgang entscheidend sein konnten (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Beweis- und Gehörsrüge:

Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis und rechtliches Gehör verletzt, indem sie ein Editionsbegehren betreffend Akten eines deutschen Verfahrens nicht stattgegeben habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet zurück. Die Existenz des deutschen Verfahrens war unbestritten, und es bestand keine gesetzliche Grundlage, die den Anfechtenden verpflichtet hätte, gleichzeitig gegen sämtliche mögliche Anfechtungsbeklagte vorzugehen. Zudem war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen detailliert auseinanderzusetzen, solange die Begründung erkennen liess, dass die wesentlichen Punkte berücksichtigt wurden (Art. 29 Abs. 2 BV).

Voraussetzungen der paulianischen Anfechtung:

Die paulianische Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG setzt voraus

  • Gläubigerschädigung: Die angefochtene Handlung muss das Vollstreckungssubstrat der Gläubiger vermindern. Im vorliegenden Fall wurde der Betrag von Fr. 500'000.-- nicht an die Verkäuferin, sondern direkt an [L.] gezahlt, obwohl [L.] nur eine unbedeutende Forderung von rund Fr. 4'000.-- gegen die [C. AG] hatte. Der Schuldbrief im 2. Rang war nicht belastet, sodass [L.] kein Pfandrecht an den Grundstücken hatte. Die Zahlung an [L.] führte daher zu einer Gläubigerschädigung, da die Mittel nicht in die Konkursmasse geflossen sind.
  • Schädigungsabsicht des Schuldners: Die [C. AG] handelte in der erkennbaren Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Dies ergab sich aus dem zeitlichen Ablauf (Konkurseröffnung im April 2014, Verkauf im November 2013) und dem Brief von [L.] an die [C. AG] vom 27. Juni 2001, in dem klargestellt wurde, dass der Schuldbrief nicht als Sicherheit für eine Forderung gegen [H.] diente. Die Schädigungsabsicht war für den Schuldner erkennbar.
  • Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für den Anfechtungsbeklagten: Gemäss Art. 288 Abs. 2 SchKG gilt eine Beweislastumkehr, wenn der Anfechtungsbeklagte eine nahestehende Person ist. Die Vorinstanz stellte fest, dass zwischen den Organen der [A. GmbH] und [H.] ein enges freundschaftliches Verhältnis bestand, sodass die [A. GmbH] als nahestehende Person galt. Die Beschwerdeführerin konnte…