Art. 289 SchKG
Gerichtsstand
Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine10 Zitierungen
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2Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG. 1. Streitwert (Erw. 1). 2. Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung des Schuldners die Gläubiger oder einzelne von ihnen schäd…10 Zitierungen
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3Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff7 Zitierungen
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4Zuständigkeit des Handelsgerichts5 Zitierungen
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5Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff2 Zitierungen
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6BGE 57_III_1051 Zitierungen04.06.1931 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen09.08.2007 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Paulianische Anfechtung / Grundbuchsperre1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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