Art. 289 SchKG

Gerichtsstand

Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine
    · 26.05.2009 · 10 Zitierungen
  2. 2
    Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG. 1. Streitwert (Erw. 1). 2. Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung des Schuldners die Gläubiger oder einzelne von ihnen schäd…
    · 10.05.1973 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff
    · 15.12.2004 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 12.11.2015 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff
    · 19.08.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 57_III_105
    04.06.1931 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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