Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.A.] , [B.A.] und [C.A.] , haben eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. September 2013. Gegenstand des Verfahrens sind vorsorgliche Massnahmen im Anfechtungsprozess, insbesondere die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen und Grundbuchsperren für diverse im Eigentum der [U.] Immobilien AG stehende Grundstücke sowie das Ersuchen an das Obergericht des Kantons Zürich, den bei ihm liegenden Geldbetrag aus dem Verkauf der [T.] Holdings Inc. zurückzubehalten.
Die Beschwerdeführer sind die Lebenspartnerin und die Söhne von [R.Z.] , über den am 13. Juli 2004 der Konkurs eröffnet wurde. Vor der Konkurseröffnung hatte [R.Z.] zahlreiche Vermögenswerte auf seine Lebenspartnerin und die Söhne übertragen, darunter 54'100 Aktien der [T.] Holdings Inc. und sämtliche 500 Aktien der [U.] Immobilien AG.
Das Bezirksgericht [V.] hatte mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Dezember 2011 und sodann mit Massnahmeentscheid vom 4. Juli 2013 diverse Verfügungsbeschränkungen, Veräusserungsverbote und Herausgabebefehle erlassen. Die Beschwerdeführer haben gegen diese Entscheide Beschwerde erhoben und die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen vorsorglichen Massnahmen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden. Es hat festgestellt, dass die vorsorgliche Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und Grundbuchsperren keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet, da der für die Beschwerdeführer günstige Ausgang des Hauptverfahrens die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen lassen oder jedenfalls zu deren Aufhebung führen würde.
Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass die Anordnung einer Grundbuchsperre hinsichtlich der Grundstücke zur Aufrechterhaltung des inneren Wertes der Aktien einer…