Art. 960 ZGB

Verfügungsbeschränkungen

1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: 1. auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; 2. auf Grund einer Pfändung; 3. auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung; Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
    · 18.05.1978 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eheschutz, Art. 169 ff
    · 10.12.1965 · 11 Zitierungen
  3. 3
    Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 ZGB)
    · 18.07.1984 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grundbuchsperre als Sicherungsmassnahme im Scheidungsprozess. 1. Zur Sicherung des Anspruchs der Ehefrau auf ihren Anteil am Vorschlag sowie auf Ersatz des eingebrachten Gutes kann im Grundbuch nicht eine Verfügungsbesc…
    · 20.01.1977 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Grundbuch. 1. Ein vollzogener Eintrag kann nicht durch Beschwerde angefochten werden (Art. 956 Abs. 2 ZGB). 2. Beschwerde im Fall, dass das Grundbuchamt die Anmeldung einer Eintragung oder Vormerkung nicht abweist, sond…
    · 18.02.1960 · 5 Zitierungen
  6. 6
    1. Wann ist ein nicht auf den Namen des betriebenen Schuldners eingetragenes Grundstück zu pfänden? Ausser den in Art. 10 Abs. 1 VZG vorgesehenen Fällen kommt die nach Art. 285 ff
    · 30.08.1955 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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