Erwägungen
Am 28. Februar 1970 errichtete Heinz Jäger, Hotelier in Arosa, eine öffentliche Urkunde über die Begründung von Stockwerkeigentum an seiner Liegenschaft. Mit Vertrag vom 9. Februar 1971 verkaufte er einen Miteigentumsanteil von 6/1000 an die damals noch ledige Renate Klitzsch, die später Dr. Ronald Seka heiratete. Am 6. Februar 1973 änderte Jäger die Begründungsurkunde, was zu einer Reduktion der Wertquote der Klägerin von 6/1000 auf 5/1000 führte. Die Klägerin verweigerte ihre Zustimmung zu dieser Änderung.
Am 14. August 1973 reichte Renate Seka-Klitzsch Klage auf Erfüllung des Kaufvertrags ein. Gleichzeitig erwirkte sie eine superprovisorische Grundbuchsperre. Am 9. Oktober 1973 wurde über Jäger der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung weigerte sich, den Kaufvertrag zu erfüllen. Die Klägerin meldete ihre Forderung im Konkurs an, ohne auf die Vertragserfüllung zu verzichten.
Das Bezirksgericht hiess die Klage teilweise gut und sprach der Klägerin ein Miteigentumsrecht von 5/1000 zu. Das Kantonsgericht hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass der Erfüllungsanspruch der Klägerin gemäss Art. 211 Abs. 1 SchKG in eine Geldforderung umgewandelt worden sei, da die Grundbuchsperre keine dingliche Wirkung entfalte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung der Klägerin ab. Es führte aus, dass eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB neben dem obligatorischen Recht ein dingliches Nebenrecht begründe, das auch im Konkurs des Schuldners Wirkung entfalte. Die von der Klägerin erwirkte Massnahme sei jedoch lediglich eine Grundbuchsperre des kantonalen Rechts gewesen, die keine dingliche Wirkung habe und den Erfüllungsanspruch der Klägerin im Konkurs nicht schützen könne.
Das…