Art. 65 ZPO
Folgen des Klagerückzugs
Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4).9 Zitierungen
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2Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten7 Zitierungen
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33 Zitierungen
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4Widerklage im Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Prosequierung0 Zitierungen
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5Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde0 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitsvertrag, Prozesskosten6 Zitierungen
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Rechtsschutz in klaren Fällen, Rechtskraft4 Zitierungen
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Taggeldversicherung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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