Erwägungen
Die 1972 geborene [A.] war vom 1. August 2009 bis 30. September 2011 bei der Stiftung [W.] im Kanton Zürich als Sachbearbeiterin angestellt. Aufgrund ihrer Erkrankungen an Anorexia nervosa und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung war sie ab dem 4. Oktober 2010 krank geschrieben. Die Versicherung [X.Y. AG] erbrachte daraufhin die vertraglich vereinbarten Krankentaggeldleistungen. Am 5. Dezember 2011 teilte die Versicherung mit, dass [A.] das Arbeitsverhältnis mit der Stiftung [W.] per 30. September 2011 gekündigt und ab 5. September 2011 einen längeren Auslandaufenthalt geplant habe, weshalb sie keinen nachweisbaren Erwerbsausfall mehr erleide und daher ab 5. September 2011 keinen Anspruch mehr auf Taggeldleistungen habe. [A.] reichte daraufhin am 30. Januar 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Versicherung ein, mit dem Begehren, ihr ab dem 20. November 2011 bis zum heutigen Tag Taggelder in Höhe von Fr. 202.25 zu bezahlen. Im Laufe des Verfahrens erweiterte [A.] ihr Klagebegehren mehrmals und verlangte schliesslich Taggelder vom 28. November 2011 bis 4. August 2012. Das Versicherungsgericht verpflichtete die Versicherung in seinem Urteil vom 15. Januar 2013, [A.] für die Zeit vom 20. November 2011 bis 4. August 2012 die vertraglichen Krankentaggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100% auszurichten.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Es führte aus, dass [A.] ihre Stelle krankheitsbedingt aufgegeben habe und daher der massgebende Erwerbsausfall nach dem entgangenen Lohn zu bemessen sei. Da [A.] ihre Stelle wegen der…