Art. 67 KVG

Beitritt

1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Abs. 1 KVAG oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.
2 Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
3 Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von:
  1. a. Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
  2. b. Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder;
  3. c. Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 122 KVV: Bemessung der Überentschädigung
    · 04.06.2002 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Übergangsrecht, Leistungspflicht nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses. - Das KVG kennt - anders als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 102 Abs. 2 KVG) - für die freiwillige Taggeldversicheru…
    · 15.03.1999 · 29 Zitierungen
  3. 3
    Art. 67 Abs. 1 KVG: Taggeldversicherung von über 65jährigen Personen
    · 19.05.1998 · 27 Zitierungen
  4. 4
    Kollektivversicherung für Taggelder nach VVG; Anspruch auf Leistungen nach Ende des Versicherungsverhältnisses für einen während der Deckungsdauer eingetretenen Schaden
    · 08.01.2001 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht
    · 08.09.2016 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 67 und 68 KVG: Umfang der Versicherungsdeckung
    · 20.12.2000 · 6 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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