Sachverhalt

S., geboren 1939, arbeitete für die Firma F. und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 1997 über einen Kollektivkrankentaggeldversicherungsvertrag bei der SKBH Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: SKBH) versichert. Ab dem 26. November 1996 war er erkrankt, und die SKBH zahlte ihm über den Arbeitgeber einen Krankentagegeldbetrag von CHF 133.65 pro Tag. Der Arbeitgeber wechselte zum 1. Januar 1998 den Kollektivversicherer und kündigte das Arbeitsverhältnis mit S. zum 31. Januar 1998. Am 22. Dezember 1997 erklärte S. der SKBH schriftlich seinen Willen, zum 1. Januar 1998 zu den gleichen Bedingungen in die individuelle Krankentaggeldversicherung mit einer Wartefrist von 31 Tagen überzuwechseln. Die SKBH lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 16. April 1998 und Einspracheentscheid vom 31. Juli 1998 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau verpflichtete die SKBH jedoch mit Entscheid vom 27. Januar 1999, S. den Übertritt in die individuelle Krankentaggeldversicherung zum 1. Januar 1998 zu gewähren.

Erwägungen

Gemäss Art. 73 Abs. 2 KVG haben arbeitslose Versicherte das Recht, ihre Krankentaggeldversicherung in eine Versicherung mit einer Wartefrist von 31 Tagen umzuwandeln, ohne dass ihr Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Umwandlung berücksichtigt wird. Die SKBH war daher nicht berechtigt, diese Umwandlung ganz oder teilweise abzulehnen. Auch die Beschränkung der Leistungen auf 83% des versicherten Betrags mit der Begründung, dass die restlichen 17% durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt seien, entspricht nicht dem Gesetz.…