Art. 78 KVG

Leistungskoordination

Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem Spital.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 7 Abs. 2 KLV: Leistungskoordination, Überentschädigung, Pflegeleistungen der sozialen Krankenversicherung und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV. - Das soziale Krankenversicherungsrecht, insbesondere Art. 110 KVV,…
    · 15.09.1999 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 122 KVV: Bemessung der Überentschädigung
    · 04.06.2002 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 7 Abs. 2 KLV: Leistungskoordination, Überentschädigung, Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Hilflosenentschädigung der AHV
    · 19.03.2001 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 122 KVV: Taggeldanspruch. - Der Taggeldanspruch setzt die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses voraus. - Grundsätzlich endet das Versicherungsverhältnis mit der endgültigen Erschöpfung des Taggeldanspru…
    · 24.02.1999 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 27.01.2005 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Intersystemische Koordination von Beiträgen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Kosten der Grundpflege (Sachleistung) im Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Geldleistung); keine…
    · 29.08.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Krankenversicherung
    · 10.06.2011 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • Krankenversicherung
    · 29.05.2008 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Gültigkeit der Kündigung einer Taggeldversicherung nach KVG; wesentlicher Irrtum nach OR verneint, Vertrauensschutz verneint
    KV.2003.00054
    · 29.06.2004 · 1 Zitierungen

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